Softwarelizenzvertrag
1. Allgemeines
Micro Consulting A.G. ("MC") erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Benutzung der beigefügten Software einschließlich der Dokumentation und Zeichensätze (im folgenden "Software"), unabhängig davon, ob diese auf einem DVD, einem ROM oder einem anderen Datenträger gespeichert ist, oder von Internet geladen. Ferner behält MC sich alle Rechte vor, die Ihnen nicht ausdrücklich erteilt werden. Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die Urheberrechte von MC und seiner Lizenzgeber an der Software und schließen keine anderen Patente oder Urheberrechte ein. Lediglich der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, geht in Ihr Eigentum über; MC und/oder der oder die Lizenzgeber von MC bleiben Inhaber sämtlicher Eigentums- oder sonstiger Rechte an der Software. Die im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte umfassen jegliche Softwareaktualisierungen, die das Original Softwareprodukt ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung umfaßt eine separate Lizenz.
Das Eigentums- und Urheberrecht an den Inhalten, die über die Software angezeigt bzw. auf die über die Software zugegriffen wird, liegt bei den jeweiligen Eigentümern dieser Inhalte. Solche Inhalte sind möglicherweise durch Urheberrechte oder andere Rechte und Verträge hinsichtlich des geistigen Eigentums geschützt und können den Nutzungsbestimmungen des Dritten unterliegen, der diese Inhalte bereitstellt. Diese Lizenz gewährt Ihnen keine Rechte zur Nutzung solcher Inhalte.
2. Nutzung und Beschränkungen
Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Installation und Benutzung einer Kopie der Software auf jeweils einem Computer. Sie sind berechtigt, eine maschinenlesbare Kopie der Software für Sicherungszwecke zu erstellen. Sie sind verpflichtet, auf jeder Kopie der Software die Urheber- und sonstigen Schutzrechtshinweise aufzunehmen, die auf dem Original enthalten waren. Sie verpflichten sich, es zu unterlassen, die Software zu kopieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder disassemblieren, modifizieren oder abgeleitete Werke der Software oder Teilen davon zu erstellen, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieses Lizenzvertrags oder durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
3. Übertragung
Es ist Ihnen nicht gestattet, die Software zu vermieten, verleasen, verleihen oder Unterlizenzen für die Software zu vergeben. Alle Komponenten der Software werden als Teil eines Pakets bereitgestellt und dürfen nicht von diesem Paket getrennt und als eigenständige Programme verteilt werden.
4. Laufzeit
Dieser Lizenzvertrag hat bis zu seiner Beendigung Gültigkeit. Ihre Rechte im Rahmen dieses Lizenzvertrags enden automatisch ohne Mitteilung seitens MC, wenn Sie gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrags verstoßen. Bei Beendigung dieses Lizenzvertrags sind Sie verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der Software oder von Teilen derselben zu zerstören.
5. Eingeschränkte Gewährleistung für Datenträger
Für einen Zeitraum von ein Jahr ab dem Datum des Originalkaufs übernimmt MC die Gewährleistung dafür, dass die Datenträger, auf denen die Software gespeichert und von MC bereitgestellt wird, bei normaler Verwendung frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Ihr ausschließliches Rechtsmittel im Rahmen dieses Absatzes ist nach Ermessen von MC eine Rückerstattung des Kaufpreises des Produkts, das die Software umfaßt, oder ein Ersatz der Software, die mit einer Kopie des Kaufbelegs an MC oder einen autorisierten MC Händler zurückgegeben wird.
6. Gewährleistungsverzicht
SIE BESTÄTIGEN UND ERKLÄREN SICH AUSDRÜCKLICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE VERWENDUNG DER SOFTWARE AUF IHR EIGENES RISIKO ERFOLGT UND DASS SIE DAS GESAMTE RISIKO IM HINBLICK AUF ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT, LEISTUNG, GENAUIGKEIT UND AUFWAND TRAGEN. VORBEHALTLICH DER OBEN FESTGELEGTEN, EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG FÜR DATENTRÄGER UND DES DURCH DAS ANWENDBARE RECHT MAXIMAL ZULÄSSIGEN UMFANGS WIRD DIE SOFTWARE OHNE MÄNGELGEWÄHR MIT ALLEN FEHLERN UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART AUSGELIEFERT. MC UND DIE MC LIZENZGEBER (ZUM ZWECKE DER ABSÄTZE 6 UND 7 GEMEINSAM ALS "MC" BEZEICHNET) LEHNEN HIERMIT ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER SOFTWARE AB, UND ZWAR SOWOHL AUSDRÜCKLICHE, IMPLIZITE ALS AUCH GESETZLICH FESTGELEGTE GEWÄHRLEISTUNGEN, EINSCHLIESSLICH INSBESONDERE DER IMPLIZITEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND/ODER BEDINGUNGEN DER MARKFÄHIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, GENAUIGKEIT, UNGESTÖRTEN BESITZ UND NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER. MC ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG DAFÜR, DASS DER UNGESTÖRTE BESITZ DER SOFTWARE NICHT BEEINTRÄCHTIGT WIRD, DASS DIE FUNKTIONEN IN DER SOFTWARE IHRE ANFORDERUNGEN ERFÜLLEN, DASS DER BETRIEB DER SOFTWARE STÖRUNGS- ODER FEHLERFREI ERFOLGT ODER DASS FEHLER IN DER SOFTWARE KORRIGIERT WERDEN. DIE MÜNDLICHEN ODER SCHRIFTLICHEN INFORMATIONEN ODER AUSSAGEN SEITENS MC ODER EINES AUTORISIERTEN MC VERTRETERS BEGRÜNDEN KEINE GEWÄHRLEISTUNG. SOLLTE SICH DIE SOFTWARE ALS DEFEKT ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE GESAMTEN KOSTEN FÜR ALLE NOTWENDIGEN SERVICELEISTUNGEN, REPARATURARBEITEN ODER KORREKTUREN.
7. Haftungsbeschränkung
IN DEM NICHT DURCH GESETZE UNTERSAGTEN AUSMASS IST MC IN KEINEM FALL HAFTBAR FÜR PERSONENSCHÄDEN ODER BEILÄUFIG ENTSTANDENE, SPEZIELLE, INDIREKTE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH INSBESONDERE ENTGANGENEN GEWINNS, DES VERLUSTS VON DATEN, DER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG ODER ANDERER KOMMERZIELLER SCHÄDEN ODER VERLUSTE, DIE DURCH DIE VERWENDUNG DER SOFTWARE ODER DIE UNMÖGLICHKEIT DER VERWENDUNG DER SOFTWARE ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN UND ZWAR UNABHÄNGIG VON DER RECHTSGRUNDLAGE DER HAFTUNG (VERTRAG, UNERLAUBTE HANDLUNG ODER SONSTIGE) UND ZWAR AUCH DANN, WENN MC AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. In keinem Fall übersteigt die gesamte Haftung von MC für alle Schäden (ausgenommen die zwingende gesetzliche Haftung im Falle von Personenschäden erforderlich) Ihnen gegenüber die Summe von hundert Schweizer Franken (100 CHF). Die vorgenannten Beschränkungen gelten auch dann, wenn das obengenannte Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllt.
8. Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit
Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Schweizer Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Lizenzvertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
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